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Fachwort
DeutschHundertfachen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hundertfachen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 702. 1 Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag , der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht , jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3. 500 Euro ; für Geld , Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3. 500 Euro der Betrag von 800 Euro .