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Fachwort
DeutschHaushaltsplan Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Haushaltsplan
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 87a. 1 Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf . Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben .
GG 110. 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen ; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden . Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen .
GG 110. 2 Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre , nach Jahren getrennt , vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt . Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden , daß sie für unterschiedliche Zeiträume , nach Rechnungsjahren getrennt , gelten .
GG 111. 1 Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt , so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt , alle Ausgaben zu leisten , die nötig sind , a ) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen , b ) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen , c ) um Bauten , Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren , sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind .