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Fachwort
DeutschHauptleistung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hauptleistung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 367. 1 Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten , so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten , dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet .
BGB 396. 2 Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten , so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung .