| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Gesamtbetrags | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Gesamtbetrags | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 494. 2 Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig , soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt . Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz , wenn die Angabe des Sollzinssatzes , des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt . | 
|  | BGB 507. 2 Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig , wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs . 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6 , 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt . Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig , wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird . Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen , wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt . Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt , so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis . Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben , so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz , um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist . | 
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