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Fachwort
DeutschGegenvormunds Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gegenvormunds
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1791. 2 Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels , die Namen des Vormunds , des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung .
BGB 1792. 4 Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden .
§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
BGB 1809 Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs . 1 Nr . 5 nur mit der Bestimmung anlegen , dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist .