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Fachwort
DeutschGegenleistung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ge|genl|eis|tung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 105a Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens , das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann , so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und , soweit vereinbart , Gegenleistung als wirksam , sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind . Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen .
BGB 196 Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung , Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren .
BGB 286. 3 Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug , wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet ; dies gilt gegenüber einem Schuldner , der Verbraucher ist , nur , wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist . Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist , kommt der Schuldner , der nicht Verbraucher ist , spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug .
BGB 298 Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet , so kommt der Gläubiger in Verzug , wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist , die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet .