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Deutsch
Erbeinsetzung
Grundwort
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Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Erbeinsetzung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
Titel 2 Erbeinsetzung
BGB 2087. 1 Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet , so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen , auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist .