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BGB 1791a. 1 Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden , wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist . Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden , wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist ; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins .
BGB 1791b. 1 Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden , so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden . Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden .
BGB 1801. 1 Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden , wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört , in dem der Mündel zu erziehen ist .
BGB 1886 Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen , wenn die Fortführung des Amts , insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds , das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt .