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Fachwort
DeutschEheschließung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ehe|sch|li|eß|ung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1570 Die Diakone haben an der Sendung und der Gnade Christi auf besondere Weise teil [ Vgl . LG 41 ; AA 16 ] . Das Sakrament der Weihe drückt ihnen ein Siegel [ character ] auf . Dieses kann nicht getilgt werden und gestaltet sie Christus gleich , der zum Diakon , das heißt zum Diener aller geworden ist [ Vgl . Mk 10,45 ; Lk 22,27 ; Polykarp , ep . 5,2 ] . Aufgabe der Diakone ist es unter anderem , dem Bischof und den Priestern bei der Feier der göttlichen Geheimnisse , vor allem der Eucharistie , zu helfen , die heilige Kommunion zu spenden , der Eheschließung zu assistieren und das Brautpaar zu segnen , das Evangelium zu verkünden und zu predigen , den Begräbnissen vorzustehen und sich den verschiedenen karitativen Diensten zu widmen [ Vgl . LG 29 ; SC 35,4 ; AG 16 ] .
BGB 1301 Unterbleibt die Eheschließung , so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen , was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Im Zweifel ist anzunehmen , dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll , wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird .
BGB 1309. 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt , soll eine Ehe nicht eingehen , bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat , dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht . Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung , die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist . Das Zeugnis verliert seine Kraft , wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird ; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben , ist diese maßgebend .
BGB 1309. 2 Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts , in dessen Bezirk das Standesamt , bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist , seinen Sitz hat , Befreiung erteilen . Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden , deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen . In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden . Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten .