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Fachwort
DeutschDienstvertrag Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Dienstvertrag
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Titel 8 Dienstvertrag * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Titel dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung , zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ( ABl . EG Nr . L 39 S . 40 ) und 2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen , Betrieben oder Betriebsteilen ( ABl . EG Nr . L 61 S . 26 ) .
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
BGB 611. 1 Durch den Dienstvertrag wird derjenige , welcher Dienste zusagt , zur Leistung der versprochenen Dienste , der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet .
WertpapierlieferBGB 675. 1 Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag , der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat , finden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird , die Vorschriften der §§ 663 , 665 bis 670 , 672 bis 674 und , wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht , ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen , auch die Vorschriften des § 671 Abs . 2 entsprechende Anwendung .