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Bundesrichter
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bundesrichter
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 60. 1 Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter , die Bundesbeamten , die Offiziere und Unteroffiziere , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist .
GG 98. 1 Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln .
GG 98. 2 Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt , so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen , daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist . Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden .