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BGB 94. 1 Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen , insbesondere Gebäude , sowie die Erzeugnisse des Grundstücks , solange sie mit dem Boden zusammenhängen . Samen wird mit dem Aussäen , eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks .
BGB 94. 2 Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen .
BGB 95. 1 Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht , die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind . Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk , das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist .
BGB 95. 2 Sachen , die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind , gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes .