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Fachwort
DeutschBeschwerungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beschwerungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
BGB 2188 Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt , so kann der Vermächtnisnehmer , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen .
BGB 2189 Der Erblasser kann für den Fall , dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187 , 2188 gekürzt werden , durch Verfügung von Todes wegen anordnen , dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll .
BGB 2223 Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen , dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt .