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Fachwort
DeutschBeschlagnahme Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Besch|lag|na|hme
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 392 Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen , wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist .
BGB 1121. 2 Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung , so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen , dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei . Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück , so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam , wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist .
BGB 1122. 1 Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden , so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung , wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden , es sei denn , dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt .
BGB 1122. 2 Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei , wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird .