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Fachwort
DeutschBescheinigung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bescheinigung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
BGB 72 Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen .
BGB 1309. 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt , soll eine Ehe nicht eingehen , bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat , dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht . Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung , die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist . Das Zeugnis verliert seine Kraft , wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird ; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben , ist diese maßgebend .
BGB 1310. 3 Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen , wenn die Ehegatten erklärt haben , die Ehe miteinander eingehen zu wollen , und 1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat , 2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder 3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung , die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt , entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten , mindestens jedoch fünf Jahre , als Ehegatten miteinander gelebt haben .