| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Bedürftigkeit | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Bedürftigkeit | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2333 Jeder Mensch , ob Mann oder Frau , muß seine Geschlechtlichkeit anerkennen und annehmen . Die leibliche , moralische und geistige Verschiedenheit und gegenseitige Ergänzung sind auf die Güter der Ehe und auf die Entfaltung des Familienlebens hingeordnet . Die Harmonie des Paares und der Gesellschaft hängt zum Teil davon ab , wie Gegenseitigkeit , Bedürftigkeit und wechselseitige Hilfe von Mann und Frau gelebt werden . | 
|  | BGB 529. 1 Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen , wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind . | 
|  | § 1577 Bedürftigkeit | 
|  | BGB 1579 Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen , herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen , soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre , weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war ; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen , in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann , 2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt , 3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat , 4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat , 5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat , 6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht , zum Familienunterhalt beizutragen , gröblich verletzt hat , 7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes , eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 8. ein anderer Grund vorliegt , der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe . | 
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