Fachwort |
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Deutsch | Bauleistungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Bauleistungen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 310. 1 § 305 Abs . 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegenüber einem Unternehmer , einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden . § 307 Abs . 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung , als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt ; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen . In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs . 1 und 2 auf Verträge , in die die Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B ( VOB/B ) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist , in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung . |
| BGB 648a. 1 Der Unternehmer eines Bauwerks , einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen , die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind , verlangen . Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche , die an die Stelle der Vergütung treten . Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat . Ansprüche , mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann , bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt , es sei denn , sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt . Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen , wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält , sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestell ers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen , die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat . |
| BGB 310. 1 Section 305 ( 2 ) and ( 3 ) and sections 308 and 309 do not apply to standard business terms which are used in contracts with an entrepreneur , a legal person under public law or a special fund under public law . Section 307 ( 1 ) and ( 2 ) nevertheless apply to these cases in sentence 1 to the extent that this leads to the ineffectiveness of the contract provisions set out in sections 308 and 309 ; reasonable account must be taken of the practices and customs that apply in business dealings . In cases coming under sentence 1 , section 307 ( 1 ) and ( 2 ) do not apply to contracts in which the entire Award Rules for Building Works , Part B [ Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B - VOB/B ] in the version applicable at the time of conclusion of the contract are included without deviation as to their content , relating to an examination of the content of individual provisions . |
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