kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschAufsichtsrate Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufsichtsrate
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 55. 2 Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt , kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören .
GG 66 Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt , kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören .