Fachwort |
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Deutsch | Aufhebbarkeit | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Aufhebbarkeit |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1318. 2 Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten , der bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist ; 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306 , 1307 oder § 1311 , wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten ; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306 , soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde . Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung , als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre . |
| BGB 1318. 5 § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten , der bei Verstoß gegen die §§ 1304 , 1306 , 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat , keine Anwendung . |
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