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Fachwort
DeutschAufgabenkreis Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufgabenkreis
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1436 Steht der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers , so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten , die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben . Dies gilt auch dann , wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist .
BGB 1447 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind , in solchem Maß überschuldet ist , dass ein späterer Erwerb des Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , erheblich gefährdet wird , 4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt .
BGB 1469 Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt , die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen , 2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert , zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken , 3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen , in solchem Maße überschuldet ist , dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird , 5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten , das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt , vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird .
BGB 1493. 2 Der überlebende Ehegatte hat , wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist , die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen , ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen , die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen . Das Familiengericht kann gestatten , dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt . Die Sätze 1 und 2 gelten auch , wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört ; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .