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BGB 576. 1 Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet , so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs . 1 Satz 2 ist mit folgenden Fristen kündigen : 1. bei Wohnraum , der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird ; 2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats , wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat , der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht , und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird .