Fachwort |
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Deutsch | Arbeitnehmern | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Arbeitnehmern |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2213 Die menschlichen Gemeinschaften setzen sich aus Personen zusammen . Sie gut zu regieren besteht nicht bloß darin , daß Rechte gewährleistet , Pflichten erfüllt und Verträge eingehalten werden . Gerechte Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern , zwischen Regierenden und Bürgern setzen das natürliche Wohlwollen voraus , das der Würde menschlicher Personen entspricht , die auf Gerechtigkeit und Brüderlichkeit bedacht sind . |
| BGB 491. 2 Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge , 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag ( Artikel 247 § 3 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) weniger als 200 Euro beträgt , 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt , 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind , 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden , 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden , wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind . |
| BGB 622. 4 Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden . Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern , wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist . |
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