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Fachwort
DeutschAnzunehmenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Anzunehmenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1745 Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist , dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden . Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein .
BGB 1767. 1 Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden , wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist ; dies ist insbesondere anzunehmen , wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist .
BGB 1768. 1 Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen . §§ 1742 , 1744 , 1745 , 1746 Abs . 1 , 2 , § 1747 sind nicht anzuwenden .
BGB 1768. 2 Für einen Anzunehmenden , der geschäftsunfähig ist , kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden .