| Fachwort | 
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  | Deutsch | Antragsteller   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | An|trag|ste|ller  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 1303. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist .   | 
 | BGB 1303. 4 Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2 , so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge .   | 
 | BGB 1308. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist . Die Befreiung soll versagt werden , wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen .   | 
 | BGB 1561. 2 Der Antrag eines Ehegatten genügt 1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten , wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird ; 2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks , wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte , öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird ; 3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung , wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte , der den Antrag stellt , das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet ; 4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen ( § 1357 Abs . 2 ) .   | 
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