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Fachwort
Deutschzurückerhält Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: zurückerhält
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 548. 1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten . Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem er die Mietsache zurückerhält . Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche .
BGB 591b. 2 Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem er die Sache zurückerhält . Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses .