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GG 108. 4 Durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes - und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern , die unter Absatz 1 fallen , die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden , wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird . Für die den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) übertragen werden .