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Fachwort
Deutschvorzuleisten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: vorzuleisten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 320. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern , es sei denn , dass er vorzuleisten verpflichtet ist . Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen , so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden . Die Vorschrift des § 273 Abs . 3 findet keine Anwendung .
BGB 321. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung verweigern , wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird , dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird . Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt , wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird .
BGB 322. 2 Hat der klagende Teil vorzuleisten , so kann er , wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist , auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen .