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Fachwort
Deutschvorstehenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: vorstehenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 477. 3 Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt , dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird .
BGB 479. 3 Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung , wenn die Schuldner Unternehmer sind .
BGB 651l. 4 Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen . Kündigt der Reisende , so ist der Reiseveranstalter berechtigt , den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen . Er ist verpflichtet , die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen , insbesondere , falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste , den Gastschüler zurückzubefördern . Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last . Die vorstehenden Sätze gelten nicht , wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann .
BGB 1179a. 5 Als Inhalt einer Hypothek , deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht , kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden ; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden . Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken , die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen , im Grundbuch anzugeben ; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart , so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden . Wird der Ausschluss aufgehoben , so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen , die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben .