Fachwort |
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Deutsch | vorbehaltene | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | vorbeh|al|tene |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2187 Die Heiligung der Sonn - und Feiertage erfordert eine gemeinsame Anstrengung . Ein Christ soll sich hüten , einen anderen ohne Not zu etwas zu verpflichten , das ihn daran hindern würde , den Tag des Herrn zu feiern . Auch wenn Veranstaltungen ( z . B . sportlicher oder geselliger Art ) und gesellschaftliche Notwendigkeiten ( wie öffentliche Dienste ) von Einzelnen Sonntagsarbeit verlangen , soll sich doch jeder genügend Freizeit nehmen . Christen werden maßvoll und in Liebe darauf bedacht sein , die Auswüchse und Gewalttätigkeiten zu meiden , zu denen es manchmal bei Massenveranstaltungen kommt . Trotz aller wirtschaftlichen Zwänge sollen die Behörden für eine der Ruhe und dem Gottesdienst vorbehaltene Zeit ihrer Bürger sorgen . Die Arbeitgeber haben eine entsprechende Verpflichtung gegenüber ihren Angestellten . |
| BGB 881. 3 Wird das Grundstück veräußert , so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über . |
| GG 135a. 1 Durch die in Artikel 134 Abs . 4 und Artikel 135 Abs . 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden , daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89 , 90 , 134 und 135 im Zusammenhang stehen , und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger , die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen , 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden ( Gemeindeverbände ) , die aus Maßnahmen entstanden sind , welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben . GG 135a. 2 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts , die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund , Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen , und auf Verbindlichkeiten , die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen . |
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