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verursachten
Grundwort
verursachen
Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik
Trennung:
ver|ursa|chten
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
Konjugation
Kte 2487 Jede Verfehlung gegen die Gerechtigkeit und die Wahrheit bringt die Verpflichtung zur Wiedergutmachung mit sich , selbst dann , wenn ihrem Urheber Vergebung gewährt worden ist . Falls es unmöglich ist , ein Unrecht öffentlich wiedergutzumachen , muß man es insgeheim tun ; wenn der Geschädigte nicht direkt entschädigt werden kann , muß man ihm im Namen der Liebe moralische Genugtuung leisten . Die Pflicht zur Wiedergutmachung betrifft auch die Verfehlungen gegen den guten Ruf eines anderen . Diese moralische und zuweilen auch materielle Wiedergutmachung ist nach der Größe des verursachten Schadens zu bemessen . Sie ist eine Gewissenspflicht .
Kte 312 So kann man mit der Zeit entdecken , daß Gott in seiner allmächtigen Vorsehung sogar aus den Folgen eines durch seine Geschöpfe verursachten moralischen Übels etwas Gutes zu ziehen vermag . Josef sagt zu seinen Brüdern : Nicht ihr habt mich hierher geschickt , sondern Gott . . . Ihr habt Böses gegen mich im Sinne gehabt , Gott aber hatte dabei Gutes im Sinn . . . um . . . viel Volk am Leben zu erhalten ( Gen 45,8 ; 50,20 ) [ Vgl . Tob 2 , 12-18 Vg. ] . Aus dem schlimmsten moralischen Übel , das je begangen worden ist , aus der durch die Sünden aller Menschen verschuldeten Verwerfung und Ermordung des Sohnes Gottes , hat Gott im Übermaß seiner Gnade [ Vgl . Röm 5,20. ]das größte aller Güter gemacht : die Verherrlichung Christi und unsere Erlösung . Freilich wird deswegen das Böse nicht zu etwas Gutem .
BGB 31a. 1 Ein Vorstand , der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält , die 500 Euro jährlich nicht übersteigt , haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit . Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins .
BGB 31a. 2 Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet , so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde .