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BGB 651e. 2 Die Kündigung ist erst zulässig , wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen , ohne Abhilfe zu leisten . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht , wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird .