Fachwort |
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Deutsch | versprochene | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | versprochene |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 308 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. ( Annahme - und Leistungsfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält ; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt , erst nach Ablauf der Widerrufs - oder Rückgabefrist nach § 355 Abs . 1 bis 3 und § 356 zu leisten ; 2. ( Nachfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält ; 3. ( Rücktrittsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen ; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse ; 4. ( Änderungsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen , wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist ; 5. ( Fingierte Erklärungen ) eine Bestimmung , wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt , es sei denn , dass a)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b)der Verwender sich verpflichtet , den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen ; 6. ( Fiktion des Zugangs ) eine Bestimmung , die vorsieht , dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt ; 7. ( Abwicklung von Verträgen ) eine Bestimmung , nach der der Verwender für den Fall , dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt , a)eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder b)einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann ; 8. ( Nichtverfügbarkeit der Leistung ) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders , sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen , wenn sich der Verwender nicht verpflichtet , a)den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b)Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten . |
| BGB 641. 2 Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk , dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat , wird spätestens fällig , 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat , 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat . Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet , gilt Satz 1 nur , wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet . |
| BGB 808. 1 Wird eine Urkunde , in welcher der Gläubiger benannt ist , mit der Bestimmung ausgegeben , dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann , so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit . Der Inhaber ist nicht berechtigt , die Leistung zu verlangen . |
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