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Fachwort
Deutschverschenkten Grundwort verschenken
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: vers|che|nk|ten
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Körper Person Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
BGB 524. 1 Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
BGB 526 Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht , ist der Beschenkte berechtigt , die Vollziehung der Auflage zu verweigern , bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird . Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels , so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen , als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen .
BGB 2325. 3 Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang , innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt . Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen , bleibt die Schenkung unberücksichtigt . Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt , so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe .