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Fachwort
Deutschverpfändetes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: verpfändetes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1276. 1 Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden . Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich . Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt .
BGB 1295 Hat ein verpfändetes Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , einen Börsen - oder Marktpreis , so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 berechtigt , das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen . § 1259 findet entsprechende Anwendung .