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Fachwort
Deutschverkaufenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: verkaufenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 450. 1 Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen .