| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | vergeblicher | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | vergeblicher | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen | 
|  | BGB 437 Ist die Sache mangelhaft , kann der Käufer , wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen , 2. nach den §§ 440 , 323 und 326 Abs . 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440 , 280 , 281 , 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen . | 
|  | BGB 634 Ist das Werk mangelhaft , kann der Besteller , wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen , 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen , 3. nach den §§ 636 , 323 und 326 Abs . 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636 , 280 , 281 , 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen . | 
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