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Fachwort
Deutschverbrauchten Grundwort verbrauchen
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: ver|bra|uc|hten
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Verbrauchen Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
Kte 1394 Wie die leibliche Nahrung dazu dient , die verbrauchten Kräfte wiederherzustellen , so stärkt die Eucharistie die Liebe , die im täglichen Leben zu erlahmen droht . Diese neubelebte Liebe tilgt die läßlichen Sünden [ Vgl . K . v . Trient : DS 1638 ] . Wenn Christus sich uns schenkt , belebt er unsere Liebe und gibt uns Kraft , mit ungeordneten Anhänglichkeiten an Geschöpfe zu brechen und uns in ihm zu verwurzeln . Da Christus aus Liebe für uns gestorben ist , bitten wir , wenn wir das Gedächtnis an seinen Tod halten , im Moment des Opfers darum , daß durch das Kommen des Heiligen Geistes uns die Liebe gewährt werde . Wir bitten demütig , daß kraft dieser Liebe , deretwegen Christus für uns sterben wollte , auch wir dadurch , daß wir die Gnade des Heiligen Geistes empfangen , die Welt als für uns gekreuzigt und uns als für die Welt gekreuzigt ansehen können . . . Laßt uns , da wir die Liebe geschenkt erhalten haben , der Sünde sterben und für Gott leben ! ( Fulgentius v . Ruspe , Fab . 28,16-19 ) .
BGB 2375. 1 Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht , unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet , so ist er verpflichtet , dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands , im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt .
BGB 2385. 2 Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet , für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten . Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht ; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .