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BGB 1578b. 2 Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen , wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre . Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend .