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BGB 645. 1 Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen , verschlechtert oder unausführbar geworden , ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat , den der Unternehmer zu vertreten hat , so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen . Das Gleiche gilt , wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird .