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Fachwort
Deutschstattzugeben Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: stattzugeben
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1671. 2 Dem Antrag ist stattzugeben , soweit 1. der andere Elternteil zustimmt , es sei denn , dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht , oder 2. zu erwarten ist , dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht .
BGB 1671. 3 Dem Antrag ist nicht stattzugeben , soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss .
BGB 1672. 1 Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs . 2 der Mutter zu , so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen , dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt . Dem Antrag ist stattzugeben , wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient .