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Fachwort
Deutschrichterliche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: richterliche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung
BGB 1313 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden . Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst . Die Voraussetzungen , unter denen die Aufhebung begehrt werden kann , ergeben sich aus den folgenden Vorschriften .
BGB 1479 Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447 , 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben , so kann der Ehegatte , der die richterliche Entscheidung erwirkt hat , verlangen , dass die Auseinandersetzung so erfolgt , wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre , in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist .
BGB 1496 Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein . Sie tritt für alle Abkömmlinge ein , auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist .