| Fachwort | 
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  | Deutsch | ortsüblichen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | ortsüblichen  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete   | 
 | BGB 558. 1 Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen , wenn die Miete in dem Zeitpunkt , zu dem die Erhöhung eintreten soll , seit 15 Monaten unverändert ist . Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden . Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt .   | 
 | BGB 558e Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten , die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden , die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen .   | 
 | BGB 1568a. 5 Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung , so kann sowohl der Ehegatte , der Anspruch auf deren Überlassung hat , als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen . Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist , kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen . Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande , kann der Vermieter eine angemessene Miete , im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete , verlangen .   | 
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