| Fachwort | 
       | 
	   | 
      
  | Deutsch | nachträglich   |  Grundwort  | nahestehend   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | nacht|rä|glich  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  | Beziehung | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Kte 2152 Eidbrüchig ist , wer unter Eid ein Versprechen ablegt , das er gar nicht zu halten beabsichtigt oder nachträglich bricht . Eidbruch ist ein schwerwiegender Mangel an Achtung gegenüber dem , der Herr über jedes Wort ist . Sich unter Eid verpflichten , etwas Schlechtes zu tun , verstößt gegen die Heiligkeit des göttlichen Namens .   | 
 | BGB 127. 2 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .   | 
 | BGB 127. 3 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von und Annahmeerklärung , die jeweils mit einer elektronischen Signatur Angebotsversehen sind . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder , wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist , eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .   | 
 | BGB 573. 3 Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben . Andere Gründe werden nur berücksichtigt , soweit sie nachträglich entstanden sind .   | 
 |  |