Fachwort |
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Deutsch | nachträglich | Grundwort | nahestehend |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | nacht|rä|glich |
Inhalt | fehlt |
Status: | Beziehung |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2152 Eidbrüchig ist , wer unter Eid ein Versprechen ablegt , das er gar nicht zu halten beabsichtigt oder nachträglich bricht . Eidbruch ist ein schwerwiegender Mangel an Achtung gegenüber dem , der Herr über jedes Wort ist . Sich unter Eid verpflichten , etwas Schlechtes zu tun , verstößt gegen die Heiligkeit des göttlichen Namens . |
| BGB 127. 2 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden . |
| BGB 127. 3 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von und Annahmeerklärung , die jeweils mit einer elektronischen Signatur Angebotsversehen sind . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder , wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist , eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden . |
| BGB 573. 3 Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben . Andere Gründe werden nur berücksichtigt , soweit sie nachträglich entstanden sind . |
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