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Fachwort
Deutschmaßgeblichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: maßg|eb|lic|hen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 355. 2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage , wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs . 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird . Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich , wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs . 1 Nr . 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat . Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt , beträgt die Widerrufsfrist einen Monat . Dies gilt auch dann , wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs . 1 Satz 1 Nr . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf .
BGB 702a. 1 Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden , soweit sie den nach § 702 Abs . 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt . Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall , dass der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt , deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs . 3 abgelehnt hat .
BGB 1600. 4 Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat . Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat .