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Fachwort
Deutschletztwillige Grundwort letztwillige
Fachbebietfehlt Trennung: le|tzt|wil|lige
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
BGB 1418. 2 Vorbehaltsgut sind die Gegenstände , 1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind , 2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat , dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll , 3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt , das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht .
§ 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
BGB 1509 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird , die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen , wenn er berechtigt ist , dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen . Das Gleiche gilt , wenn der Ehegatte berechtigt ist , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hat . Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung .
BGB 1511. 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird , einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen .