| Fachwort | 
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  | Deutsch | gewerblichen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | gew|erb|lic|hen  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   |  13#herausge   | 
 |  13#herauszi   | 
 | youth   | 
 | würbet   | 
 | zackt   | 
 | würbet   | 
 | youth   | 
 | würdet   | 
 | zackt   | 
 | würbet   | 
 | zackt   | 
 | würbet   | 
 | Aal   | 
 | Aal   | 
 | Aal   | 
 | zahlt   | 
 | îles   | 
 | zahlt   | 
 | youth   | 
 | youth   | 
 | youth   | 
 | würbet   | 
 |   6#ziehet   | 
 | würbet   | 
 | übel   | 
 | übel   | 
 | übel   | 
 |   5#z?gen   | 
 |   5#z?get   | 
 |   5#z?gen   | 
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 | BGB 13 Verbraucher ist jede natürliche Person , die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt , der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann .   | 
 | BGB 14. 1 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt .   | 
 | BGB 98 Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt : 1. bei einem Gebäude , das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist , insbesondere bei einer Mühle , einer Schmiede , einem Brauhaus , einer Fabrik , die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften , 2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh , die landwirtschaftlichen Erzeugnisse , soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind , zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden , sowie der vorhandene , auf dem Gut gewonnene Dünger .   | 
 | BGB 270. 3 Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung , so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten , im letzteren Falle die Gefahr zu tragen .   | 
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