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Fachwort
Deutschgesetzlicher Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ges|etz|lic|her
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
BGB 595. 3 Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen , wenn 1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat , 2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist , 3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb , der Zupachtung von Grundstücken , durch die ein Betrieb entsteht , oder bei einem Pachtverhältnis über Moor - und Ödland , das vom Pächter kultiviert worden ist , auf mindestens 18 Jahre , bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist , 4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will .
BGB 616 Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig , dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird . Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen , welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken - oder Unfallversicherung zukommt .