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BGB 46 Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus , so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung . Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden .
BGB 1942. 2 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen .
BGB 1966 Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden , nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist , dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist .
BGB 2011 Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet , über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen .