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Fachwort
Deutschgeschuldeten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ges|chu|lde|ten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1478 Der Ablaß wird gewährt durch die Kirche , die kraft der ihr von Jesus Christus gewährten Binde - und Lösegewalt für den betreffenden Christen eintritt und ihm den Schatz der Verdienste Christi und der Heiligen zuwendet , damit er vom Vater der Barmherzigkeit den Erlaß der für seine Sünden geschuldeten zeitlichen Strafen erlangt . Auf diese Weise will die Kirche diesem Christen nicht nur zu Hilfe kommen , sondern ihn auch zu Werken der Frömmigkeit , der Buße und der Nächstenliebe anregen [ Vgl . Paul VI. , Ap . Konst . Indulgentiarum doctrina 8 ; K . v . Trient : DS 1835 ] .
BGB 285. 1 Erlangt der Schuldner infolge des Umstands , auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht , für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch , so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen .
BGB 304 Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen , die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste .
BGB 326. 3 Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs , so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet . Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs . 3 insoweit , als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt .